Satzung

Satzung der „Vereinigung für sozialwissenschaftliche Japanforschung e.V.“ (Stand 23. November 2013)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Vereinigung für sozialwissenschaftliche Japanforschung e.V.”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Die Vereinigung fördert und intensiviert Kenntnisse über alle Bereiche der Gesellschaft Japans und macht diese Kenntnisse jedem/jeder Interessierten in Form von Publikationen und Tagungen zugänglich. Dazu konzentriert sie sich auf die Förderung der interdisziplinären sozialwissenschaftlichen Japanforschung im weitesten Sinne innerhalb des deutschsprachigen Bereichs. Der Zweck der Vereinigung ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Vereinigung ist parteipolitisch neutral.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die:
    – Bestandsaufnahme und Dokumentation der sozialwissenschaftlichen Japanforschung im deutschsprachigen Bereich;
    – Bestandsaufnahme und aktuelle Veröffentlichung von Tagungsankündigungen, neuen Forschungsprojekten, neuen Förderungsmöglichkeiten usw. im Bereich der sozialwissenschaftlichen Japanforschung;
    – Durchführung von Fachtagungen und Workshops zu Themen der sozialwissenschaftlichen Japanforschung;
    – Vertretung der Interessen der sozialwissenschaftlichen Japanforschung in der deutschsprachigen und internationalen Forschung in Kooperation mit Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Einrichtungen in der japanologischen und sozialwissenschaftlichen Forschung wie beispielsweise durch die Beteiligung an Wahlen von Aufsichtsgremien oder etwa dem Verfassen und Unterzeichnen von Briefen und Memoranden in Konfliktfällen;
    – zeitnahe Publikationen von Ergebnissen aus dem Bereich der sozialwissenschaftlichen Japanforschung;
    – Einrichtung, Betreiben und Durchführung von Foren, Nachwuchstagungen und Publikationsmöglichkeiten für den zu Japan forschenden wissenschaftlichen Nachwuchs.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

  1.  Mitglied der Vereinigung kann jeder Japanologe / jede Japanologin oder Sozialwissenschaftler/Sozialwissenschaftlerin werden, der/die innerhalb der sozialwissenschaftlichen Japanforschung tätig oder an ihr interessiert ist. Mitglied kann auch werden, wer die Zwecke der Vereinigung unterstützt.
  2. Es gibt reguläre und korrespondierende Mitglieder. Personen, die ihren Wohnsitz dauerhaft außerhalb des deutschen Sprachraums haben, können die korrespondierende Mitgliedschaft beantragen. Korrespondierende Mitglieder haben kein aktives und passives Stimmrecht, sie zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.
  3. Die regulären Mitglieder haben aktives und passives Stimmrecht. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der am 1. Januar fällig wird. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder ohne Anstellung und Studierende zahlen den halben Beitrag. Eine Änderung des Status ist unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen. Im Bedarfsfalle kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Umlagen bis zu maximal einem Jahresbeitrag beschließen.

§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluß

  1. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages unter Anerkennung der Satzung; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich unter Nennung der Gründe mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller / die Antragstellerin binnen 3 Wochen nach Erhalt schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod
    b) durch Ausschluß
    c) durch schriftliche Kündigung
    d) durch Streichung
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes sich nicht mit den Zwecken und Zielen der Vereinigung vereinbaren lässt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 3 Wochen nach Erhalt schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch ruhen die Mitgliedsrechte.
  4. Der Austritt aus dem Verein muss in Textform bis spätestens 30.9. zum Jahresende erklärt werden.
  5. Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied über einen Zeitraum von zwei Jahren trotz Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet hat.

§ 5 Organe der Vereinigung

  1. Organe der Vereinigung sind:
    – die Mitgliederversammlung
    – der Vorstand

§ 6 Beirat

Die Vereinigung hat einen Beirat. Seine Aufgabe ist es, die Vereinigung in wissenschaftlichen und wissenschaftspolitischen Fragen zu unterstützen und die Ziele der Vereinigung in der Öffentlichkeit zu vertreten. Dem Beirat gehören mindestens sechs Personen an. Sie werden vom Vorstand benannt und bedürfen der Bestätigung durch die nächste auf die Benennung folgende Mitgliederversammlung. Es können auch Personen als Mitglieder des Beirats benannt werden, die nicht der Vereinigung angehören.

§ 7 Wahlen und Amtsdauer

  1. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Aufwendungen für den Verein werden gem. § 670 BGB ersetzt. Gegen Entgelt angestellte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen können nicht in Ämter berufen werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstands und der Arbeitsausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Die Anzahl der Amtsträger/Amtsträgerinnen ist in der Regel durch die Anzahl der Ämter vorgegeben. Jedes Mitglied verfügt über so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind, und kann für jeden Kandidaten/jede Kandidatin höchstens eine Stimme abgeben. Gewählt sind diejenigen Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen (relative Mehrheit). Die Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmzahl gewählt. Ergibt sich ein Gleichstand der Stimmen bei den letzten zu vergebenden Vorstandsämtern, entscheidet ein zweiter Wahlgang zwischen den stimmgleichen Kandidaten/Kandidatinnen. Das Wahlverfahren hat zu gewährleisten, dass abwesende Mitglieder durch Briefwahl am ersten Wahlgang teilnehmen können. Die Einzelheiten zur Briefwahl bestimmt der Vorstand.
  3. Die Amtsdauer in allen Ämtern beträgt drei Jahre. Bis zur Neuwahl bleiben die Amtsinhaber/Amtsinhaberinnen im Amt. Für ein Amt, das während der Amtszeit frei wird, findet für den Rest der Amtsperiode des/der ausgeschiedenen Amtsinhabers/Amtsinhaberin eine Ersatzwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung statt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist mit einer Fachtagung zu verbinden. Die Planung obliegt dem Vorstand.
  2. Der Vorstand versendet spätestens drei Monate vor dem geplanten Termin eine Einladung in Textform an alle Mitglieder, der eine vorläufige Tagesordnung beigefügt wird. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Das gilt auch für die Nennung der Kandidaten/Kandidatinnen bei Vorstandswahlen. Später eingegangene Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung sie als dringlich zulässt. Die endgültige Tagesordnung muss einen Monat vor der Versammlung an die Mitglieder in Textform versandt werden. Das gilt auch für die Liste der Kandidaten und Kandidatinnen bei Vorstandswahlen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung nicht anderes bestimmen. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Wenn der/die Vorsitzende und 2. Vorsitzende in der Versammlung nicht anwesend sind, wählt die Versammlung den Leiter/die Leiterin. Die Beschlüsse der Versammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.
  4. Auf Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder muss innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen in Textform unter Angabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vor der Versammlung. Auch der Vorstand kann in dringenden Fällen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Grundsätze der Politik der Vereinigung, für die Wahl des Vorstandes und anderer Amtsträger/Amtsträgerinnen, die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Beiträge.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, insbesondere
    · dem/der Vorsitzenden
    · dem/der 2. Vorsitzenden
    · dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
    · dem Schriftführer / der Schriftführerin.
  2. Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung und die Verteilung der Ämter selbst.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB von jedem Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

§ 11 Aufgaben des  Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung und ihm obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten der Vereinigung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder zusätzlich eingerichteten Organen vorbehalten sind.

§ 12 Arbeitsausschüsse

Zur Erarbeitung spezieller Fragen kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung die Einrichtung von Arbeitsausschüssen vorschlagen, deren Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. In ihnen können auch Personen vertreten sein, die nicht der Vereinigung angehören. Die Arbeitsausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher / eine Sprecherin, der/die allerdings der Vereinigung angehören muss.

§ 13 Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften

Zur Verfolgung ihrer Ziele bemüht sich die Vereinigung um Kontakt und Zusammenarbeit (insbesondere auch in der gemeinsamen Ausrichtung von Tagungen) mit anderen Körperschaften, die im Bereich der Sozialwissenschaften und der Japanforschung tätig sind, auch über den deutschsprachigen Raum hinaus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Vereinigung auch selbst körperschaftliches Mitglied in solchen Gesellschaften werden.

§ 14 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 15 Mittelverwendung bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.

§ 16 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Vereinigung.


Die erste Satzung der VSJF wurde auf der Gründungsversammlung in Loccum am 23.Oktober 1988 beschlossen.
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. November 2013 beschlossen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.